Page 58 - SCHAUrein! 6/2019
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 58 Thema STEUERTIPPS WERBUNG
Steuertipps zum Jahreswechsel vom Steuerprofi
Die Schebesta Wirtschaftstreuhand Checkliste, die Ihnen hilft, für das Jahr 2019 Steuern zu sparen!
Ein heißer Tipp ist außerdem, dass nicht nur Geldspenden, sondern auch Sach- spenden steuerlich abgesetzt werden können.
führt werden. Absetzbar sind nicht nur die unmittelbaren Betreuungskosten, sondern auch Verpflegungskosten, Bas- telgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnis- sen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (zB Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining).
Die Absetzbarkeit der Kinderbetreu- ungskosten entfällt mit Einführung des Familienbonus Plus ab 2019.
Auch der Kinderfreibetrag vermindert das steuerpflichtige Einkommen – letztmalig 2018. Er beträgt 440 Euro jährlich, wenn er nur von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird, indes 300 Euro jährlich, falls zwei Steuerpflichtige ihren Anspruch für das betreffende Kind anmelden. Wenn daher beide Elternteile ein steu- erpflichtiges Einkommen erzielen (die Steuer „beginnt“ bei einem Jahresein- kommen von mehr als 11.000 Euro!), empfiehlt es sich, den Kinderfreibetrag aufzuteilen (je 300 Euro).
Ab 2019 wird der Kinderabsetzbetrag durch den Familienbonus Plus ersetzt!
Sonderausgaben
Die sogenannten Topf-Sonderausgaben wie Versicherungsprämien (freiwilli- ge Pensions-, Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen) Beiträge zur Wohnraumschaffung/-sanierung (so-
wie die Tilgung von Darlehen zur Wohnraumschaffung/-sanierung) sind nur noch bis zur Veranlagung 2020 absetzbar!
Wussten Sie übrigens, dass Sie eine Arbeitnehmerveranlagung zur Er- langung Ihrer Steuergutschrift nicht nur für das abgelaufene Jahr 2018, sondern die letzten fünf Jahre einrei- chen können?
Sollten Sie daher bereits eine „au- tomatische“ Steuergutschrift für die Jahre 2016 bis 2018 erhalten ha- ben, ist es ratsam, für die Jahre 2014 und 2015 die Arbeitnehmerveran- lagung „manuell“ bis Jahresende nachzuholen!
TIPP: Weiterführende Informationen erhal- ten Sie an einem der sh Standorte in St. Pölten, Neulengbach oder Spitz!
Werbungskosten
geltend machen
Als unselbstständig Beschäftigte(r) kön- nen Sie zum Beispiel Ihren Computer, Laptop oder Ihr Handy steuerlich geltend machen, vorausgesetzt, Sie nutzen die Geräte auch beruflich. Bei Anschaffungs- kosten größer als € 480 (inkl. Umsatz- steuer) muss allerdings von einer drei- jährigen Nutzungsdauer ausgegangen werden. Dieser Betrag erhöht sich 2020 übrigens auf € 960 (inkl. Umsatzsteuer)! Generell sind pauschal 40 Prozent für die private Nutzung vom Kaufpreis ab- zuziehen.
Spenden
Seit dem Jahr 2012 wurde der Kreis der begünstigten Spendenempfänger stark erweitert. Spenden an Organisationen, die zu diesem Empfängerkreis zählen, können bis maximal zehn Prozent des Einkommens des laufenden Jahres als Ausgaben geltend gemacht werden. Seit 2017 sind die Spendenempfänger ver- pflichtet, die Daten der Spender und die Beträge an das Finanzamt zu übermit- teln. Nähere Informationen zu den Spen- den finden Sie unter: https://www.bmf. gv.at/kampagnen/spendenservice.html.
Außergewöhnliche Belastungen
noch 2019 bezahlen
Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnli- che Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Be- handlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Es empfiehlt sich, Behandlungs- kosten in einem Jahr zu kumulieren, da die Kosten steuerlich erst nach Abzug eines Selbstbehaltes wirksam werden.
Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen – letztmalig 2018!
Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außerge- wöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von € 2.300 pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden. Die Betreuung muss in privaten oder öffent- lichen Kinderbetreuungseinrichtungen (zB Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pä- dagogisch qualifizierten Person durchge-
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