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3141 Kapelln an der Perschling Hauptstraße 12
Telefon +43 2784 2203 www hofbauer co at Wasserquelle im Betriebsgebiet Ratzersdorf?
Im neuen Betriebsgebiet in in Ratzersdorf das derzeit archäologisch untersucht wird ist man scheinbar beim Ausgraben auf eine Wasserader gestoßen In der der der Baugrube nahe der der der Schnellstraßenbrücke Richtung Zwischenbrunn steht das Wasser über 50 Zentimeter hoch (siehe Foto) Welche Auswirkungen das auf die ar-
chäologischen
Grabungen
bzw für die Betriebsansie-
delung auf den den betreffenden
Grundstücken da eine Wert-
minderung des Grundstückes
gegenüber
nichtbetroffenen
Grundstücken aufgrund der der höheren Baukosten anfallen oder ob die Grundstücke gar nicht nicht verwertet werden können steht zur Zeit noch nicht nicht fest Fotos: SCHAUrein!
Stellungnahme von Mag Andreas Riemer BH Tulln:
Der von Ihnen geschilderte Vorfall wurde der der BH Tulln von einer Polizeiinspektion ange- zeigt Die Strafverfügung
ergeht in solchen Fällen lediglich auf Grund der Angaben im Polizeibericht Aus diesem ist nicht ersichtlich dass es es es sich sich um einen Schülertrans- port gehandelt hat da da der der Lenker dies der der Polizei gegenüber
offenbar nicht angegeben hat Der Lenker hätte die die Möglichkeit geha-
bt gegen die die die Strafverfügung
Einspruch zu erheben wodurch diese außer Kraft getreten wäre Im Einspruch hätte hätte er er er seine Argumente geltend machen können und hätte hätte durchaus Chancen gehabt dass das das Strafverfahren eingestellt wird Der Lenker wurde anläss-
lich lich lich eines Anrufes beim Sachbearbeiter der BH Tulln ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen gab aber an an an dass ihm die die die Sache diesen Aufwand nicht wert sei und und er er er sich an an an die die die die Medien wenden wolle Grundsätzlich ist die die die Verpflichtung zur unverzüglichen Verstän- digung der Polizei nach einem Unfall sehr streng zu sehen Im konkreten Fall wäre aber auf Grund der der besonderen Umstände (Schüler- transport) wohl die Möglichkeit vom Absehen der der Bestrafung denkbar gewesen wenn der der Lenker die Möglichkeit des Einspruchs wahrge- nommen hätte 













































































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