Page 38 - SCHAUrein! 2/2020
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  38 Thema WIRTSCHAFT WERBUNG
Unsere Wirtsc
Die Wirtschaft bietet der Krise Paroli. Das haben wir umsichtigen, arbeitsamen und leistungsstarken Unternehmen und Firmen zu ver- danken. SCHAUrein! sieht sich im St. Pöltner Wirtschaftsraum um.
WIRTSCHAFTS-Profis informieren
Mag. Friedrich Hahn
   Goldregen für die
INTERSPAR-Bäckerei.
Ofenfrisches Brot und
knuspriges Gebäck, vom
österreichischen Mehl
weg gebacken und von
Hand produziert, das
finden Brotliebhaber bei
INTERSPAR. Jetzt wurde
das beim 19. Internati-
onalen Brotwettbewerb
eindrucksvoll bestätigt:
die beiden Interspar-
Handwerksbäckereien
aus St. Pölten und Kot-
tingbrunn räumten dabei
6 Gold-, 7 Silber- und 4 Bronzemedaillen ab. INTERSPAR-Bäckereileiter Dieter- Erich Schranz freut sich über den Medaillenregen.
 WB-Obmann Ecker neuer WKNÖ-Präsident. Alle 95 Dele- gierten von allen Wählergruppen sprachen einstimmig WBNÖ-Lan- desobmann Wolfgang Ecker bei der Konstituierung des NÖ Wirtschafts- parlaments das Vertrauen aus und wählten ihn zum neuen WKNÖ- Präsidenten. Zu seinen Vizepräsiden- ten wurden LAbg. Kurt Hackl und IV Präsident Thomas Salzer gewählt.
        Geschäftsführer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger fh-wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft Rennbahnstraße 43, 3100 St. Pölten Telefon: 02742/40750, Handy: 0664/4354419, Fax: 02742/40750-21 E-Mail: hahn@fh-wirtschaftstreuhand.at; www.fh-wirtschaftstreuhand.at
Epidemiegesetz ausgehebelt? Antrag stellen,
damit man im Falle seine Ansprüche nicht verliert
    Bekanntermaßen wurden mehrere CO- VID-19-Gesetze erlassen. Mit dem CO- VID-19-Maßnahmengesetz vom 15.3.2020 wollte man erwirken, dass die Bestim- mungen des Epidemiegesetzes aus dem Jahr 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht mehr zur Anwen- dung gelangen. Grundsätzlich blieben die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 jedoch unberührt. § 32 des Epide- miegesetzes 1950 regelt die Vergütung für den Verdienstentgang natürlicher und juristischer Personen (wie Gmb- H´s) sowie von Personengesellschaften (z. B. OG oder KG). Namhafte Juristen sehen den Versuch des Gesetzgebers, das Epidemiegesetz durch ein anderes einfaches Gesetz (wie das Maßnahmen- gesetz) oder durch eine Verordnung des
Gesundheitsministers für ungültig zu er- klären als gesetz- bzw. verfassungswidrig an. Sollte sich herausstellen, dass das gewählte Vorgehen wirklich gesetz- wie verfassungswidrig sein sollte, so würden sämtliche Ansprüche auf Verdienstent- gang weiter bestehen. Die Krux dabei ist, dass die Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Ver- gütung des Verdienstentganges lediglich sechs Wochen beträgt (§ 33 Epidemiege- setz). Böse Zungen behaupten, dass diese 6-Wochen-Frist die einzige Frist ist, die in den letzten Wochen oder Monaten nicht unterbrochen oder verlängert wurde (ein Schelm ist, wer Böses dabei denkt). Man kann daher nur jedem empfehlen, aus Vorsichtsgründen jedenfalls seine poten- tiellen Ansprüche innerhalb von sechs
Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an gerechnet bei der Bezirksverwaltungsbehörde (z. B. Bezirkshauptmannschaft) geltend zu ma- chen. Sollte sich in der Zukunft heraus- stellen, dass die seitens des Gesetzgebers gewählte Vorgehensweise in Ordnung war, dann war es ein Versuch, sollte der Verfassungsgerichtshof jedoch anderer Meinung sein und das Maßnahmenge- setz aufheben, so können Sie einen Ersatz des entgangenen Umsatzes abzüglich der vorhandenen Kosten neben sämtlichen anderen Fördermaßnahmen geltend ma- chen (jedoch nur dann, wenn Sie einen Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehör- de binnen sechs Wochen gestellt haben). Fachkundige Rechtsanwälte oder Steuerbe- rater können Sie dabei unterstützen.
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Foto: zVg
Foto: INTERSPAR/evatrifft
Foto: WBNÖ/Monihart
























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